Das bin ich nicht

Die Identifizierung des Fahrers muss eindeutig möglich sein, in einem Urteil muss sich das Gericht an erhebliche Vorgaben halten, die durch die Rechtsprechung aufgestellt wurden.

Allerdings sind die nunmehr angefertigten Fotos so gut, dass sich regelmäßig der Fahrer – notfalls durch ein Gutachten – identifizieren lässt. Nur noch in seltenen Ausnahmefällen führt diese Einlassung zu einer Verfahrensbeendigung. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn Teile des Gesichts durch Sonnenblende oder ähnliches verdeckt sind.

Verjährung

Grundsätzlich verjähren Geschwindigkeitsverstöße, sofern noch kein Bußgeldbescheid erlassen oder Klage erhoben wurde, gem. § 26 Abs.III StVG in drei Monaten, danach in sechs Monaten. Die Verjährung kann allerdings durch eine Vielzahl von Handlungen gem. § 33 OWiG unterbrochen werden und beginnt dann neu zu laufen. Dies sind:

1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluss der Ermittlungen,
8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9. den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13. die Erhebung der öffentlichen Klage,
14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.

Aktuelle Urteile finden Sie unter: news.kanzlei-niedersachsen.de

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