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Klassiker

Die Klassiker der Verteidigung

Zwei Argumente, die immer wieder fallen – und was sie heute tatsächlich bringen.

Klassiker 1

„Das bin ich nicht“

Die Identifizierung des Fahrers muss eindeutig möglich sein. In einem Urteil muss sich das Gericht an erhebliche Vorgaben halten, die durch die Rechtsprechung aufgestellt wurden.

Allerdings sind die heute angefertigten Fotos so gut, dass sich der Fahrer regelmäßig – notfalls durch ein Gutachten – identifizieren lässt. Nur noch in seltenen Ausnahmefällen führt diese Einlassung zu einer Verfahrensbeendigung, etwa wenn Teile des Gesichts durch die Sonnenblende oder Ähnliches verdeckt sind.

Klassiker 2

Verjährung

Geschwindigkeitsverstöße verjähren gem. § 26 Abs. 3 StVG zunächst in drei Monaten; ist ein Bußgeldbescheid ergangen, beträgt die Frist sechs Monate. Die Verjährung kann jedoch durch eine Vielzahl von Handlungen gem. § 33 OWiG unterbrochen werden und beginnt dann neu zu laufen.

In der Praxis heißt das
  • Schon der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung – die Frist beginnt neu.
  • Nach dem Bußgeldbescheid gilt eine Frist von sechs Monaten, die ebenfalls unterbrochen werden kann.
  • Spätestens nach der doppelten Frist, mindestens aber zwei Jahren, ist die Tat endgültig verjährt (§ 33 Abs. 3 OWiG).
  • Ob die Verjährung in Ihrem Fall eingetreten ist, zeigt erst die Akte.
Alle 15 Unterbrechungsgründe nach § 33 Abs. 1 OWiG anzeigen
  1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe
  2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung
  3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist
  4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten
  5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht
  6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen
  7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluss der Ermittlungen
  8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43 OWiG
  9. den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung
  10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 OWiG und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG
  11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung
  12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG)
  13. die Erhebung der öffentlichen Klage
  14. die Eröffnung des Hauptverfahrens
  15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung

Verjährt oder nicht? Das zeigt die Akte.

Senden Sie mir Ihren Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid – ich prüfe es.

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