Bei einem geringfügigen Verstoß (Verwarnungsgeld bis 55 €) erhalten Sie regelmäßig einen Anhörungsbogen mit Verwarnungsgeldangebot. Ich rate dazu, dieses anzunehmen und sofort zu bezahlen: keine Eintragung im Fahreignungsregister, geringe Kosten. Ein rechtliches Vorgehen steht hier regelmäßig nicht im Verhältnis zu den Folgen – Rechtsschutzversicherungen verweigern in solchen Fällen häufig auch die Kostenübernahme.
Ab 16 km/h zu schnell
Ab 16 km/h wird ein Bußgeld fällig, ab 21 km/h gibt es Punkte in Flensburg, bei höheren Überschreitungen droht ein Fahrverbot. Dann richtet sich mein Angebot an Sie.
Einzige AusnahmeWer andauernd derartige Verstöße begeht, dem kann die Behörde Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln unterstellen – schlimmstenfalls droht der Führerscheinentzug (VG Berlin, VG 4 L 271/12: 127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen in 1,5 Jahren).
Die Schreiben der Behörde
Welche Post kommt – und was tun?
Anhörungsbogen
Normalerweise erhalten Sie zunächst einen Anhörungsbogen: Sie werden informiert, dass ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde, sollen Angaben zur Person machen und können sich zur Sache äußern.
Die Angaben zur Person sind Pflicht. Im Übrigen rate ich dazu, keine Angaben zur Sache zu machen. Beauftragen Sie einen Anwalt, übernimmt er auch die Angaben zur Person gegenüber der Behörde.
Sind nicht Sie gefahren, können Sie den anderen Fahrer benennen – verpflichtet sind Sie dazu nicht, denn in dem gegen Sie geführten Verfahren haben Sie als Betroffener ein umfassendes Schweigerecht (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 136 Abs. 1 StPO). Anschließend erhalten Sie regelmäßig einen Bußgeldbescheid.
Bußgeldbescheid
Mit dem Bußgeldbescheid wird der Verkehrsverstoß geahndet. Er wird förmlich zugestellt; das Zustelldatum steht auf dem gelben Briefumschlag rechts oben.
Eile geboten: § 67 OWiGDer Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Ein Telefax genügt; aus dem Schreiben muss sich ergeben, dass Einspruch eingelegt werden soll, und es muss unterschrieben sein. Ohne fristgerechten Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig – auch wenn die Messung fehlerhaft war oder Sie gar nicht gefahren sind.
Haben Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Die Gründe der Säumnis sind darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Frist für diesen Antrag beträgt eine Woche (inkl. Begründung) und beginnt grundsätzlich mit Kenntnis vom Bußgeldbescheid. Achtung: ein kompliziertes Verfahren, das nicht ohne Anwalt betrieben werden sollte.
Gerichtsverfahren
Nach dem Einspruch prüft die Behörde den Vorgang erneut und gibt ihn zur weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft ab. Das ist nicht bedrohlich – sie ist einfach für das Gerichtsverfahren zuständig.
Das Gericht führt eine Hauptverhandlung durch und erhebt ggf. Beweis durch Zeugen oder Sachverständige. Dazu verpflichtet ist es aber nur, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die eine Beweiserhebung notwendig erscheinen lassen. Anschließend ergeht ein Urteil.
Rechtsmittel
Gegen das Urteil kann ein Anwalt Rechtsbeschwerde erheben. Geprüft wird dann nur noch in rechtlicher, nicht mehr in tatsächlicher Hinsicht. Es ist daher ratsam, sich bereits in der ersten Instanz anwaltlich vertreten zu lassen. Die Begründung muss von einem Anwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Fahrerermittlung / Zeugenfragebogen
Kommen Sie nach Ansicht der Behörde als Fahrer nicht in Betracht, versucht sie den Fahrer zu ermitteln. Dazu wird regelmäßig der Halter angeschrieben und um Benennung des Fahrers bzw. Auskunft gebeten, wem das Kfz überlassen wurde. Dazu sind Sie verpflichtet – es sei denn, Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu:
§ 52 StPO – aus persönlichen Gründen, z. B. Ehepartner, Verlobte, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Geschwister, Neffen/Nichten.
§ 53 StPO – aus beruflichen Gründen, z. B. Geistliche, Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Psychotherapeuten, Ärzte, Apotheker, Abgeordnete, Journalisten.
§ 53a StPO – die Mitarbeiter der vorgenannten Berufsträger.
Kann der Fahrer dann nicht ermittelt werden, kann Ihnen gem. § 31a StVZO ein Fahrtenbuch auferlegt werden.